VIII ZR 86/16
Unwirksamkeit einer Klausel über verschuldensunabhängigen Ersatz des Mehraufwands
Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung verwendete Klausel: „Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen“, hält einer AGB-Kontrolle nicht stand.